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Taxfix verrät 8 legale Steuertricks, die jeder kennen sollte

von Hannah
Taxfix App Steuererklärung einfach

Sommer, Sonne…sparsam sein?!

Es ist endlich wieder soweit: Restaurants laden zum Essen auf der Straße ein, Geschäfte und Boutiquen können wieder besucht und Urlaubspläne geschmiedet werden – das soziale Leben kehrt zurück, herrlich! Doch auch wenn wir uns damit endlich wieder etwas Gutes tun, kostet das Ganze leider auch oftmals Geld. Schön wäre es, sich ohne schlechtes Gewissen etwas zu gönnen. Wie das geht? Zum Bespiel, indem man es sich vom Finanzamt zurückholt! Da sich die Steuer-Abgabefrist ja auf den 31.10.21 nach hinten verschoben hat und alle, von Kurzarbeit betroffenen Personen verpflichtet sind, für 2020 eine Steuererklärung abzugeben, ist das Thema gerade sehr relevant und die Steuererklärung an sich wichtiger denn je. Denn wer hier gut Bescheid weiß, kann sich so einiges an Geld wieder reinholen: Die Steuerexpert*innen der Steuer-App Taxfix verraten acht ganz legale Steuertricks, mit denen wirklich alles aus der Steuererklärung herauszuholen ist! Taxfix hat außerdem allen Kurzarbeiter*innen einen Rabatt von 50% auf ihre Steuererklärung gewährt! Hierfür gilt der Code: KURZARBEIT.

Trick 1: Die Letzten werden die Ersten sein!

Auch für diejenigen, die nicht dazu verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, lohnt es sich in den meisten Fällen trotzdem, sie einzureichen. Durchschnittlich ist mit einer Rückerstattung in Höhe von 1.051 Euro zu rechnen. Je länger mit dem Einreichen der Steuererklärung gewartet wird (max. bis kurz vor Ablauf der Vierjahresfrist), umso mehr Geld gibt es vom Finanzamt zusätzlich zur Steuererstattung dazu. Denn 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres bekommen Steuerzahler*innen vom Finanzamt für jeden weiteren Monat 0,5 % Zinsen auf die noch nicht ausgezahlte Steuererstattung. Das sind ganze 6 % auf ein Jahr gerechnet – Chapeau!

Trick 2: Umwege zahlen sich aus

Mit der Entfernungspauschale können Kosten für den Arbeitsweg steuerlich geltend gemacht werden. Dieser Weg muss nicht immer der kürzeste sein. Ein Umweg kann sich lohnen – zeitlich und finanziell. Wer sich regelmäßig auf einen längeren und offensichtlich verkehrsgünstigeren Weg begibt, kann dies auch so angeben und damit mehr Steuern wieder gut machen. Die veraltete Vorgabe, dass dabei mindestens 20 Minuten Zeit gespart werden muss, gilt nicht mehr. Vielmehr ist im Zweifel der Einzelfall zu prüfen und beispielsweise die Ampelschaltung zu beachten.

Ein Rechenbeispiel:
Längerer Fahrweg: 8 km Zeitersparnis: 15 Minuten
220 Arbeitstage pro Jahr
Höhere Werbungskosten: 528 Euro

Tipp: Taxfix nutzt für diese Bemessung Google Maps – hier wird allerdings automatisch immer die kürzeste Route berücksichtigt, es besteht aber die Möglichkeit die Entfernung ganz einfach manuell anzupassen und somit mehr Geld einzusparen.

Trick 3: Kosten für Medikamente müssen nicht allein getragen werden

Krank zu sein ist allein schon eine Belastung. Umso ungünstiger ist es, wenn die Krankenkasse bei der Übernahme Krankheitskosten nicht weiterhilft und viel Geld in bspw. Medikamente gesteckt werden muss. Entweder sind die Kosten gar nicht erst im Leistungskatalog enthalten oder aber sie werden nur teilweise übernommen. Diese nicht übernommenen Kosten können dafür häufig als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. In der Steuererklärung können die Kosten für Heilbehandlungen eingetragen werden, die gezielt angeordnet worden sind. Wichtig ist, dass die Verordnung des Arztes vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Kauf des Hilfsmittels ausgestellt wurde. Dann können zum Beispiel die Ausgaben für den Zahnarztbesuch, die Krankengymnastik, eine Brille, oder vom Arzt verordnete Medikamente usw. als Krankheitskosten eingetragen werden. Vorbeugende Maßnahmen, wie eine Diät oder eine Massage werden allerdings nicht akzeptiert. Dabei gibt es jedoch ein kleines „Aber“: Die Summe der Kosten muss die Höhe der so genannten zumutbaren Eigenbelastung überschreiten. Diese ist wiederum abhängig vom Einkommen und der Familiensituation:

Die zumutbare Eigenbelastung wird stufenweise ausgerechnet. Taxfix ermittelt ganz von selbst, wie hoch die zumutbare Belastung ist und wie viel genau als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung zu berücksichtigen ist.

Trick 4: Etwas Gutes tun

Wer im vergangenen Jahr etwas für den guten Zweck getan hat, kann mit dem Betrag die Steuerlast mindern. Denn Spenden, bei denen das Finanzamt die Gemeinnützigkeit der jeweiligen Organisation anerkennt, können von der Steuer abgesetzt werden, Spendenempfänger*innen können beispielsweise Vereine, Stiftungen oder politische Parteien sein. Dabei können nicht nur Geldspenden in der Steuererklärung angegeben werden, sondern auch Sachspenden, denn auch sie gelten als Sonderausgaben.

Beispiel: Die Eltern spenden dem Sportverein des Kindes ein Satz Trikots. Der Verein stellt ihnen dafür eine Zuwendungsbestätigung aus, die als Spendennachweis dient. Wurden gebrauchte Gegenstände gespendet, können sie ebenfalls abgesetzt werden, indem der Marktwert geschätzt wird. Dabei sollte auf den ursprünglichen Verkaufspreis, das Alter, sowie die Qualität und den Zustand des Gegenstandes geachtet werden. Taxfix fragt bei Spenden direkt nach der Organisation, dessen Namen und den Spendenbetrag und ermittelt, ob und wieviel in deiner Steuererklärung berücksichtigt werden kann. Tipp: Mitglieder in einem wohltätigen Verein, welcher sich beispielsweise für die Natur oder den Tier- oder Denkmalschutz einsetzt, können auch den Mitgliedsbeitrag von der Steuer absetzen. Nicht absetzbar sind Mitgliedsbeiträge in Freizeit-Vereinen, wie zum Beispiel bei einem Sportclub oder einem Kleingartenverein.

Trick 5: Ausgaben für den Tiersitter absetzen

In den Urlaub fahren ist schon teuer genug, einen Tiersitter zu beauftragen erhöht diese Kosten nochmal, dabei wäre es doch gerade für den Urlaub wichtig ein paar extra Scheine in der Tasche zu haben. Kein Problem, denn als haushaltsnahe Dienstleistung kann die Betreuung eines Haustieres eingetragen werden und damit wieder Geld eingeholt werden! Dieser Steuertrick kann genutzt werden, wenn z.B. während einer Urlaubsreise eine dritte Person beauftragt wird, das Haustier zu Hause zu versorgen. Dies kann beispielsweise auch der/die Nachbar*in sein. Voraussetzung ist, dass das Haustier in der Wohnung versorgt wird. Absetzbar sind hier allerdings nur die Fahrt- und Arbeitskosten – Futter oder Katzenstreu bspw. leider nicht. So kann das geliebte Haustier wohl behütet und der Urlaub um so mehr genossen werden! Mehr Infos zu der steuerlichen Absetzbarkeit bei Haustieren bietet Taxfix auf der Webseite unter “Steuertipps” an.

Trick 6: Reinigungskosten für Berufskleidung

Es gibt Berufe für die eine bestimmte Kleidung benötigt wird, wie z.B. für Polizist*innen, Ärzt*innen oder Pflegepersonal. Für diese Berufe erkennt das Finanzamt die zu tragende Kleidung als Berufskleidung an und sie können als solche in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Zusätzlich können in diesem Fall auch die Reinigungskosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Tipp: Wer die Berufskleidung in der Reinigung waschen lässt, kann sogar die kompletten Kosten absetzen. Wer aber auf Nummer sicher gehen mag, lässt sich einfach auf dem Beleg der Reinigung die einzelnen Wäschestücke aufführen.

Wird die Kleidung selbst gewaschen, will es das Finanzamt gern genau wissen und der Anteil der Berufskleidung muss aus der gesamten Wäsche berechnet werden – hier ist auch eine Schätzung möglich. Neben dem Waschen können auch Ausgaben für das Trocknen sowie das Bügeln der Wäsche abgesetzt werden. Taxfix rechnet die Reinigungskosten ganz einfach für jeden aus, sodass sich keine Gedanken über die Berechnung gemacht werden müssen.

Trick 7: Das eigene Homeoffice absetzen

Infolge der Corona-Krise wurde die Home Office-Pauschale für 2020 und 2021 neu eingeführt. Arbeitnehmer*innen, die von zuhause arbeiten, können so ihre Steuerlast erleichtern. Die Pauschale kann von allen Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, die in Folge der Pandemie auf den provisorischen Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden ausgewichen sind. Neu ist: Arbeitnehmer*innen, die keinen separaten Raum haben und zum Beispiel von ihrer Küche oder der Wohnzimmerecke aus arbeiten, können die Kosten ebenfalls geltend machen, und zwar 5 Euro pro Tag für maximal 120 Tage (bis zu 600 Euro im Kalenderjahr). Das hört sich gut an, allerdings möchte Taxfix auf einen Haken verweisen: Die Home Office-Pauschale wird auf die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro angerechnet. Das bedeutet, sie erlischt für alle Arbeitnehmer*innen, deren Werbungskosten unter 1000 Euro liegen.

Trick 8: Steuererklärung elektronisch einreichen

Viele scheuen sich davor, ihre Steuererklärung zu machen. Doch die Zeiten, in denen sich jeder*e sich mit Papierformularen rumärgern musste, sind vorbei. Stattdessen ist es möglich, die Unterlagen bequem online einzureichen. Mit Steuer-Apps wie Taxfix geht das sehr schnell und unkompliziert. Die App fragt Schritt für Schritt die Finanzen ab und übermittelt die Ergebnisse am Ende der Steuererklärung per ELSTER an das zuständige Finanzamt. Das spart Zeit, nicht nur für den/die Steuerzahler*in, sondern auch für den/die Finanzbeamt*in. Zusätzlicher Clue: die Rückerstattung ist schneller auf dem eigenen Konto!

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